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Unter­neh­mens­ver­ant­wor­tung zum Ernst­neh­men – echt jetzt?

Posted on 13. Juli 2020

Deutsch­land hat die EU-Rats­prä­si­dent­schaft über­nom­men. Unmit­tel­bar davor hat sich die Bun­des­re­gie­rung noch einen Ruck gege­ben und zeigt sich von einer bis­her unbe­kann­ten Sei­te. Ham­burg muss mit dafür sor­gen, dass zwei wich­ti­ge Vor­ha­ben nicht zur Maku­la­tur verkommen.

Man sagt, Coro­na wir­ke sich als Beschleu­ni­ger für vie­le Ent­wick­lun­gen, die ohne­hin unver­meid­bar sind. Eine Chan­ce also. Zwei Geset­zes­in­itia­ti­ven weg vom nach­weis­lich erfolg­lo­sen Frei­wil­lig­keits­man­tra hin zur ver­pflich­ten­den Unter­neh­mens­ver­ant­wor­tung im inter­na­tio­na­len Han­del könn­ten als Bei­spiel dafür ste­hen, Deutsch­lands nega­ti­ven „Spill­over“- Effekt verringern.

Lie­fer­ket­ten­ge­setz

Die jüngs­te Initia­ti­ve soll als ers­tes genannt wer­den, obwohl davon bis­her nur die Eck­punk­te bekannt gewor­den sind: ein Lie­fer­ket­ten­ge­setz, das Unter­neh­men Sorg­falts­pflich­ten auf­er­le­gen soll, ihre Ver­ant­wor­tung in Bezug auf Men­schen­rech­te, Umwelt­schutz und Kor­rup­ti­on auch im Aus­land aktiv wahr­zu­neh­men. Unter­neh­men sol­len dem­nach die Risi­ken, die aus ihren Akti­vi­tä­ten in der gan­zen Lie­fer­ket­te fol­gen kön­nen, iden­ti­fi­zie­ren, ana­ly­sie­ren, prio­ri­sie­ren und ange­mes­se­ne Maß­nah­men zur Risi­ko­ver­mei­dung vor­neh­men. Außer­dem sol­len sie dar­über trans­pa­rent berich­ten und Geschä­dig­te sol­len Unter­neh­men für Scha­den­er­satz gericht­lich her­an­zie­hen kön­nen, wenn der Scha­den bei Ein­hal­tung der Sorg­falts­pflich­ten hät­te ver­mie­den wer­den kön­nen. Dafür soll es Beschwer­de­me­cha­nis­men geben, die den Geschä­dig­ten im Aus­land den Zugang vor deut­sche Gerich­te ermöglichen.

Liest sich gut – oder? Eini­ge wer­den sich jetzt wun­dern, dass dies nicht schon der Fall ist. Nein, ist es nicht. Das ist ja das Geheim­nis für den Erfolg der bil­li­gen Fast Fashion und der sel­te­nen, aber bezahl­ba­ren Mate­ria­li­en in unse­ren Smart­phones und Auto­bat­te­rien und vie­len ande­ren Bil­lig­im­por­ten. Und auch die neue Initia­ti­ve hat schwer­wie­gen­de Schlupf­lö­cher: Da wer­den Umwelt­zer­stö­rung und Kor­rup­ti­on auf Men­schen­rechts­be­zo­ge­nes ein­ge­engt. Das heißt, solan­ge Men­schen­rech­te nicht ver­letzt wer­den, sind Umwelt­ver­schmut­zung und Kor­rup­ti­on OK und da braucht man kei­ne Sorg­falt wal­ten zu las­sen! Gegen die­se Ver­wäs­se­rung muss Ham­burg ein gewich­ti­ges Wort einbringen.

Im Gegen­satz zu Unter­neh­men selbst, lau­fen die Indus­trie­ver­bän­de Sturm gegen das Gesetz. Nun, das ist ihre Rol­le. So behaup­ten sie z. B., dass sie für Ver­feh­lun­gen Drit­ter haft­bar gemacht wer­den. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es geht nur um ihre eige­ne Sorgfaltspflicht.

Gesetz zur Stär­kung der Inte­gri­tät in der Wirtschaft

Die zwei­te Initia­ti­ve hängt mit der ers­ten eng zusam­men. Um im Aus­land Arbeitnehmer*innen unbe­hel­ligt für einen Hun­ger­lohn zu beschäf­ti­gen, dort die Umwelt zu ver­schmut­zen oder Wäl­der zu roden, wird nicht sel­ten zu Kor­rup­ti­on als Hilfs­mit­tel gegrif­fen. Der vor­lie­gen­de Gesetz­ent­wurf ver­än­dert eine Grund­hal­tung im deut­schen Recht, die näm­lich besagt, dass nur Indi­vi­du­en, aber nicht Unter­neh­men „schul­dig“ sein kön­nen. Folg­lich kön­nen Unter­neh­men gar kei­ne Straf­ta­ten bege­hen und fal­len nicht unter das Strafrecht.

Ver­mu­tet man bei Unter­neh­men etwas Fau­les, muss man das Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ge­setz (OWiG) her­an­zie­hen. Die zustän­di­ge Ver­wal­tungs­be­hör­de hat aber kei­ne Ver­pflich­tung zu ermit­teln, was bei knap­pen Per­so­nal­res­sour­cen sicher­lich nicht fol­gen­los bleibt. Obwohl schon der Koali­ti­ons­ver­trag von 2013 ange­kün­digt hat­te, dar­an etwas zu ändern, ist die Lage noch unver­än­dert und bis zum heu­ti­gen Tag schei­tern Kor­rup­ti­ons­er­mitt­ler dar­an, dass sie ein kor­rup­tes Indi­vi­du­um in inter­na­tio­nal ope­rie­ren­den Kon­zer­nen aus­fin­dig machen müs­sen, in denen Zustän­dig­kei­ten und Ver­ant­wort­lich­kei­ten stän­dig um den Glo­bus hin- und her­ge­scho­ben werden.

Es war der G20-Gip­fel in Ham­burg vor drei Jah­ren, der den Stein ins Rol­len brach­te. Die hoch­ran­gi­gen G20-Grund­sät­ze zur Ver­ant­wort­lich­keit juris­ti­scher Per­so­nen für Kor­rup­ti­on vom Juli 2017 besa­gen im ers­ten Satz: „Im welt­wei­ten Kampf gegen Kor­rup­ti­on sind die Ein­füh­rung und Durch­set­zung der Ver­ant­wort­lich­keit juris­ti­scher Per­so­nen uner­läss­lich.“ Noch ein Jahr spä­ter hat die OECD in ihrer Eva­lua­ti­on für Deutsch­land vie­les bemän­gelt: die OECD Kon­ven­ti­on gegen Aus­lands­be­stechung aus dem Jahr 1997 (!) noch immer nicht voll umge­setzt, Unter­neh­men sind immer noch nicht straf­bar, man­gel­haf­te Bereit­stel­lung von Infor­ma­tio­nen über Aus­lands­be­stechung und kein Gesetz zum Hin­weis­ge­ber­schutz erlas­sen. Bis­lang konn­ten sich Kon­zer­ne gemüt­lich zurück­leh­nen, denn sie hat­ten selbst beim Erwischt­wer­den nur mit einer Ver­ur­tei­lung für eine Ord­nungs­wid­rig­keit und mit einem „Knöll­chen“ von maxi­mal 10 Mil­lio­nen Euro zu rechnen.

Das neue Inte­gri­täts­ge­setz soll eini­ges ändern: Immer­hin, müss­te i.d.R. die Staats­an­walt­schaft ermit­teln und Unter­neh­men mit mehr als 100 Mil­lio­nen Euro Kon­zern­um­satz könn­ten bei vor­sätz­li­cher Tat mit bis zu 10 % des Jah­res­um­sat­zes bestraft wer­den. Dies soll dann unter Umstän­den (vgl. Lie­fer­ket­ten­ge­setz) auch für Taten im Aus­land gel­ten. Bei Ver­ur­tei­lung wür­den Unter­neh­men in ein Regis­ter ein­ge­tra­gen und von öffent­li­chen Auf­trä­gen für eine bestimm­te Zeit aus­ge­schlos­sen wer­den. Dar­über hin­aus könn­ten die unge­setz­lich erlang­ten Erträ­ge abge­schöpft wer­den. Durch ver­schie­de­ne For­men des Wohl­ver­hal­tens kön­nen die Unter­neh­men aber das Straf­maß noch mil­dern. Wenn das Lie­fer­ket­ten­ge­setz so bleibt, wie die Eck­punk­te es andeu­ten, bleibt die Wir­kung die­ses Geset­zes auch mau.

All das ist noch nicht in tro­cke­nen Tüchern und könn­te noch wei­ter ver­wäs­sert wer­den. Hoff­nung kommt aber von der euro­päi­schen Ebe­ne, wo sol­che Spitz­fin­dig­kei­ten, wie sie in die deut­schen Gesetz­ent­wür­fe Ein­gang fin­den, kei­ne Rol­le spie­len. Ham­burg muss sich hier noch unbe­dingt zu Wort mel­den und eine kla­re Hal­tung zei­gen. Denn ein Ehr­ba­rer Kauf­mann, ein Unter­neh­men mit Anstand oder ein Unter­neh­men, das sein Han­deln an Gemein­wohl ori­en­tiert, braucht die­se Schlupf­lö­cher nicht, son­dern braucht Rege­lun­gen, die sicher­stel­len, dass für alle auf dem Markt die glei­chen Wett­be­werbs­be­din­gun­gen gel­ten und Kor­rup­ti­on kei­nen Wett­be­werbs­vor­teil darstellt.

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