Deutschland hat die EU-Ratspräsidentschaft übernommen. Unmittelbar davor hat sich die Bundesregierung noch einen Ruck gegeben und zeigt sich von einer bisher unbekannten Seite. Hamburg muss mit dafür sorgen, dass zwei wichtige Vorhaben nicht zur Makulatur verkommen.
Man sagt, Corona wirke sich als Beschleuniger für viele Entwicklungen, die ohnehin unvermeidbar sind. Eine Chance also. Zwei Gesetzesinitiativen weg vom nachweislich erfolglosen Freiwilligkeitsmantra hin zur verpflichtenden Unternehmensverantwortung im internationalen Handel könnten als Beispiel dafür stehen, Deutschlands negativen „Spillover“- Effekt verringern.
Lieferkettengesetz
Die jüngste Initiative soll als erstes genannt werden, obwohl davon bisher nur die Eckpunkte bekannt geworden sind: ein Lieferkettengesetz, das Unternehmen Sorgfaltspflichten auferlegen soll, ihre Verantwortung in Bezug auf Menschenrechte, Umweltschutz und Korruption auch im Ausland aktiv wahrzunehmen. Unternehmen sollen demnach die Risiken, die aus ihren Aktivitäten in der ganzen Lieferkette folgen können, identifizieren, analysieren, priorisieren und angemessene Maßnahmen zur Risikovermeidung vornehmen. Außerdem sollen sie darüber transparent berichten und Geschädigte sollen Unternehmen für Schadenersatz gerichtlich heranziehen können, wenn der Schaden bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten hätte vermieden werden können. Dafür soll es Beschwerdemechanismen geben, die den Geschädigten im Ausland den Zugang vor deutsche Gerichte ermöglichen.
Liest sich gut – oder? Einige werden sich jetzt wundern, dass dies nicht schon der Fall ist. Nein, ist es nicht. Das ist ja das Geheimnis für den Erfolg der billigen Fast Fashion und der seltenen, aber bezahlbaren Materialien in unseren Smartphones und Autobatterien und vielen anderen Billigimporten. Und auch die neue Initiative hat schwerwiegende Schlupflöcher: Da werden Umweltzerstörung und Korruption auf Menschenrechtsbezogenes eingeengt. Das heißt, solange Menschenrechte nicht verletzt werden, sind Umweltverschmutzung und Korruption OK und da braucht man keine Sorgfalt walten zu lassen! Gegen diese Verwässerung muss Hamburg ein gewichtiges Wort einbringen.
Im Gegensatz zu Unternehmen selbst, laufen die Industrieverbände Sturm gegen das Gesetz. Nun, das ist ihre Rolle. So behaupten sie z. B., dass sie für Verfehlungen Dritter haftbar gemacht werden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Es geht nur um ihre eigene Sorgfaltspflicht.
Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft
Die zweite Initiative hängt mit der ersten eng zusammen. Um im Ausland Arbeitnehmer*innen unbehelligt für einen Hungerlohn zu beschäftigen, dort die Umwelt zu verschmutzen oder Wälder zu roden, wird nicht selten zu Korruption als Hilfsmittel gegriffen. Der vorliegende Gesetzentwurf verändert eine Grundhaltung im deutschen Recht, die nämlich besagt, dass nur Individuen, aber nicht Unternehmen „schuldig“ sein können. Folglich können Unternehmen gar keine Straftaten begehen und fallen nicht unter das Strafrecht.
Vermutet man bei Unternehmen etwas Faules, muss man das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) heranziehen. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat aber keine Verpflichtung zu ermitteln, was bei knappen Personalressourcen sicherlich nicht folgenlos bleibt. Obwohl schon der Koalitionsvertrag von 2013 angekündigt hatte, daran etwas zu ändern, ist die Lage noch unverändert und bis zum heutigen Tag scheitern Korruptionsermittler daran, dass sie ein korruptes Individuum in international operierenden Konzernen ausfindig machen müssen, in denen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ständig um den Globus hin- und hergeschoben werden.
Es war der G20-Gipfel in Hamburg vor drei Jahren, der den Stein ins Rollen brachte. Die hochrangigen G20-Grundsätze zur Verantwortlichkeit juristischer Personen für Korruption vom Juli 2017 besagen im ersten Satz: „Im weltweiten Kampf gegen Korruption sind die Einführung und Durchsetzung der Verantwortlichkeit juristischer Personen unerlässlich.“ Noch ein Jahr später hat die OECD in ihrer Evaluation für Deutschland vieles bemängelt: die OECD Konvention gegen Auslandsbestechung aus dem Jahr 1997 (!) noch immer nicht voll umgesetzt, Unternehmen sind immer noch nicht strafbar, mangelhafte Bereitstellung von Informationen über Auslandsbestechung und kein Gesetz zum Hinweisgeberschutz erlassen. Bislang konnten sich Konzerne gemütlich zurücklehnen, denn sie hatten selbst beim Erwischtwerden nur mit einer Verurteilung für eine Ordnungswidrigkeit und mit einem „Knöllchen“ von maximal 10 Millionen Euro zu rechnen.
Das neue Integritätsgesetz soll einiges ändern: Immerhin, müsste i.d.R. die Staatsanwaltschaft ermitteln und Unternehmen mit mehr als 100 Millionen Euro Konzernumsatz könnten bei vorsätzlicher Tat mit bis zu 10 % des Jahresumsatzes bestraft werden. Dies soll dann unter Umständen (vgl. Lieferkettengesetz) auch für Taten im Ausland gelten. Bei Verurteilung würden Unternehmen in ein Register eingetragen und von öffentlichen Aufträgen für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden. Darüber hinaus könnten die ungesetzlich erlangten Erträge abgeschöpft werden. Durch verschiedene Formen des Wohlverhaltens können die Unternehmen aber das Strafmaß noch mildern. Wenn das Lieferkettengesetz so bleibt, wie die Eckpunkte es andeuten, bleibt die Wirkung dieses Gesetzes auch mau.
All das ist noch nicht in trockenen Tüchern und könnte noch weiter verwässert werden. Hoffnung kommt aber von der europäischen Ebene, wo solche Spitzfindigkeiten, wie sie in die deutschen Gesetzentwürfe Eingang finden, keine Rolle spielen. Hamburg muss sich hier noch unbedingt zu Wort melden und eine klare Haltung zeigen. Denn ein Ehrbarer Kaufmann, ein Unternehmen mit Anstand oder ein Unternehmen, das sein Handeln an Gemeinwohl orientiert, braucht diese Schlupflöcher nicht, sondern braucht Regelungen, die sicherstellen, dass für alle auf dem Markt die gleichen Wettbewerbsbedingungen gelten und Korruption keinen Wettbewerbsvorteil darstellt.