Satzung des Vereins “Stiftung Zukunftsrat Hamburg”
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
“Stiftung Zukunftsrat Hamburg e.V.”.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist Hamburg.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind:
1. die Förderung des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes im Sinne der Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie des Umweltschutzes
2. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
3. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsausbildung und der Studentenhilfe
4. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Dabei geht es dem Verein insbesondere um die Umsetzung der Agenda2030 mit den Sustainable Development Goals (SDG, UN-Beschluss vom 25. September 2015) und des Pariser Klima-Übereinkommens (UNFCCC, UN-Beschluss vom 12. Dezember 2015) in, durch und mit Hamburg. Ähnlich wie bei der Agenda 21 von Rio de Janeiro 1992 ist wesentliches Ziel der Agenda 2030 ist die Verbindung von ökologischen, sozialen, ökonomischen und entwicklungspolitischen Aspekten zur Sicherung einer globalen Zukunftsfähigkeit. Adressaten der Agenda 2030 sind auch die Industriestaaten einschließlich Hamburg als deutsches Bundesland. Mit der Unterzeichnung der “Charta von Aalborg” (Charta of European Cities and Towns towards Sustainability) vom 27. Mai 1994 hatte sich die Freie und Hansestadt Hamburg bereits zur Erstellung einer lokalen Agenda 21 verpflichtet und hat diese Verpflichtung am 4. Juli 2017 mit der „Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen“ in Hamburg erneuert.
Die Satzungszwecke verwirklicht der Verein u. a. dadurch, dass er z.B. Forschungsaufträge auf dem Gebiet des Umweltschutzes erteilt, Bildungs- und Diskussionsveranstaltungen zu Themen der Agenda 2030 und der SDG durchführt, Unterrichtsprogramme für den Schulunterricht entwickelt, in der Öffentlichkeit über die Bedeutung des Umweltschutzes und einer “nachhaltigen Entwicklung” aufklärt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Stiftung S.O.F. – Save Our Future Umweltstiftung mit Sitz in Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Zwecke als berechtigt anerkennt und diese durch Mitarbeit oder finanzielle Zuwendungen unterstützen will.
Die Aufnahme der Mitglieder geschieht durch den Vorstand nach textförmlichem Antrag. Der Austritt muss in Textform erklärt werden. Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen auf einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§ 5 Beiträge
Sämtliche Vereinsmitglieder haben an den Verein einen Beitrag zu entrichten. Seine Höhe wird nach eigenem Ermessen jedes Mitgliedes festgelegt.
Die Mitgliederversammlung kann Richtsätze und/oder Mindestsätze für den Mitgliedsbeitrag festsetzen.
§ 6 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Auf Verlangen von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert, findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand lädt mindestens 21 Tage vorher in Textform ein. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte Adresse gesendet wurde, die das Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegeben hatte.
Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, beschließt über seine Entlastung, die Auflösung und alle sonstigen wesentlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins sind nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder möglich.
Der Vorstand soll allen Mitgliedern einmal im Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage des Vereins erstatten.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Protokoll beurkundet, das stets ein Mitglied des Vorstandes fertigt und unterzeichnet.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und bestellt eine Geschäftsführung.
Der Vorstand besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, von denen jedes einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung regelt u.a. die Verteilung der Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die Modalitäten regelt seine Geschäftsordnung.
§ 8 Zukunftsrat
Der Zukunftsrat ist eine Einrichtung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung des Vereins bekanntzugeben ist. Der Zukunftsrat ist ein offenes Forum von und für Organisationen, Initiativen und Unternehmen und natürlichen Personen, die in Hamburg einen Beitrag zu einer ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Agenda 2030 und des Pariser Klimaabkommens leisten wollen.
Die Mitgliedschaft im Zukunftsrat ist nicht an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden.
Über die Aufnahme weiterer Mitglieder, deren Amtszeit, die Erhebung von Förderbeiträgen etc., entscheidet der Zukunftsrat nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.
Von dem Zukunftsrat gehen die Initiativen zur Verwirklichung der Vereinszwecke aus. Er berät, fördert und entwickelt Aktivitäten, die im Sinne der Agenda 2030, des Pariser Klimaabkommens und der Vereinszwecke einer zukunftsbeständigen und umweltgerechten Entwicklung in der Freien und Hansestadt Hamburg dienen.
§ 9 Redaktionelle Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
Hamburg, den 01.12.2022