Sat­zung des Ver­eins “Stif­tung Zukunfts­rat Hamburg”

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Ver­ein führt den Namen

“Stif­tung Zukunfts­rat Ham­burg e.V.”.

Der Ver­ein ist im Ver­eins­re­gis­ter eingetragen.

Sitz des Ver­eins ist Hamburg.

Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke im Sin­ne des Abschnitts „steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der Abgabenordnung.

Zwe­cke des Ver­eins sind:

1. die För­de­rung des Natur­schut­zes und des Land­schafts­schut­zes im Sin­ne der Natur­schutz­ge­set­ze des Bun­des und der Län­der sowie des Umweltschutzes

2. die För­de­rung von Wis­sen­schaft und Forschung;

3. die För­de­rung der Erzie­hung, Volks- und Berufs­aus­bil­dung und der Studentenhilfe

4. die För­de­rung des bür­ger­schaft­li­chen Enga­ge­ments zuguns­ten gemein­nüt­zi­ger, mild­tä­ti­ger und kirch­li­cher Zwecke.

Dabei geht es dem Ver­ein ins­be­son­de­re um die Umset­zung der Agenda2030 mit den Sus­tainable Deve­lo­p­ment Goals (SDG, UN-Beschluss vom 25. Sep­tem­ber 2015) und des Pari­ser Kli­­ma-Über­­ein­­kom­­mens (UNFCCC, UN-Beschluss vom 12. Dezem­ber 2015) in, durch und mit Ham­burg. Ähn­lich wie bei der Agen­da 21 von Rio de Janei­ro 1992 ist wesent­li­ches Ziel der Agen­da 2030 ist die Ver­bin­dung von öko­lo­gi­schen, sozia­len, öko­no­mi­schen und ent­wick­lungs­po­li­ti­schen Aspek­ten zur Siche­rung einer glo­ba­len Zukunfts­fä­hig­keit. Adres­sa­ten der Agen­da 2030 sind auch die Indus­trie­staa­ten ein­schließ­lich Ham­burg als deut­sches Bun­des­land. Mit der Unter­zeich­nung der “Char­ta von Aal­borg” (Char­ta of Euro­pean Cities and Towns towards Sus­taina­bi­li­ty) vom 27. Mai 1994 hat­te sich die Freie und Han­se­stadt Ham­burg bereits zur Erstel­lung einer loka­len Agen­da 21 ver­pflich­tet und hat die­se Ver­pflich­tung am 4. Juli 2017 mit der „Umset­zung der Nach­hal­tig­keits­zie­le der Ver­ein­ten Natio­nen“ in Ham­burg erneuert.

Die Sat­zungs­zwe­cke ver­wirk­licht der Ver­ein u. a. dadurch, dass er z.B. For­schungs­auf­trä­ge auf dem Gebiet des Umwelt­schut­zes erteilt, Bil­­dungs- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tun­gen zu The­men der Agen­da 2030 und der SDG durch­führt, Unter­richts­pro­gram­me für den Schul­un­ter­richt ent­wi­ckelt, in der Öffent­lich­keit über die Bedeu­tung des Umwelt­schut­zes und einer “nach­hal­ti­gen Ent­wick­lung” aufklärt.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Ver­ein ist selbst­los tätig; er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vereins.

Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke, fällt das Ver­mö­gen an die Stif­tung S.O.F. – Save Our Future Umwelt­stif­tung mit Sitz in Ham­burg, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke zu ver­wen­den hat.


§4 Mit­glied­schaft

Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son wer­den, die sei­ne Zwe­cke als berech­tigt aner­kennt und die­se durch Mit­ar­beit oder finan­zi­el­le Zuwen­dun­gen unter­stüt­zen will.

Die Auf­nah­me der Mit­glie­der geschieht durch den Vor­stand nach text­förm­li­chem Antrag. Der Aus­tritt muss in Text­form erklärt wer­den. Ein Mit­glied kann ohne Anga­be von Grün­den auf ein­stim­mi­gen Beschluss des Vor­stan­des aus­ge­schlos­sen werden.

§ 5 Beiträge

Sämt­li­che Ver­eins­mit­glie­der haben an den Ver­ein einen Bei­trag zu ent­rich­ten. Sei­ne Höhe wird nach eige­nem Ermes­sen jedes Mit­glie­des festgelegt.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann Richt­sät­ze und/oder Min­dest­sät­ze für den Mit­glieds­bei­trag festsetzen.

§ 6 Mitgliederversammlung

Eine Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det in der Regel ein­mal im Jahr statt. Auf Ver­lan­gen von einem Fünf­tel der ordent­li­chen Mit­glie­der oder wenn das Inter­es­se des Ver­eins es erfor­dert, fin­det eine Mit­glie­der­ver­samm­lung statt. Der Vor­stand lädt min­des­tens 21 Tage vor­her in Text­form ein. Die Ein­la­dung gilt als zuge­gan­gen, wenn sie an die letz­te Adres­se gesen­det wur­de, die das Mit­glied dem Ver­ein in Text­form bekannt gege­ben hatte.

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wählt die Mit­glie­der des Vor­stan­des, beschließt über sei­ne Ent­las­tung, die Auf­lö­sung und alle sons­ti­gen wesent­li­chen Ange­le­gen­hei­ten des Ver­eins. Sie fasst ihre Beschlüs­se mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit der erschie­ne­nen Mitglieder.

Sat­zungs­än­de­run­gen ein­schließ­lich Zweck­än­de­run­gen und die Auf­lö­sung des Ver­eins sind nur mit einer Drei­vier­tel­mehr­heit der erschie­ne­nen Mit­glie­der möglich.

Der Vor­stand soll allen Mit­glie­dern ein­mal im Kalen­der­jahr einen Bericht über sei­ne Tätig­keit und die wirt­schaft­li­che Lage des Ver­eins erstatten.

Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den durch Pro­to­koll beur­kun­det, das stets ein Mit­glied des Vor­stan­des fer­tigt und unterzeichnet.

§ 7 Vorstand

Der Vor­stand führt die Geschäf­te des Ver­eins und ver­tritt den Ver­ein gericht­lich und außer­ge­richt­lich und bestellt eine Geschäftsführung.

Der Vor­stand besteht aus zwei bis sie­ben Mit­glie­dern, von denen jedes ein­zeln zur Ver­tre­tung des Ver­eins berech­tigt ist. Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung auf drei Jah­re gewählt. Die jeweils amtie­ren­den Vor­stands­mit­glie­der blei­ben nach Ablauf ihrer Amts­zeit so lan­ge im Amt, bis ihre Nachfolger*innen gewählt sind. Die Wie­der­wahl der Vor­stands­mit­glie­der ist möglich.

Der Vor­stand gibt sich eine Geschäfts­ord­nung, die der Geneh­mi­gung der Mit­glie­der­ver­samm­lung bedarf. Die Geschäfts­ord­nung regelt u.a. die Ver­tei­lung der Auf­ga­ben auf ein­zel­ne Vorstandsmitglieder.

Der Vor­stand hält sei­ne Sit­zun­gen nach Bedarf ab. Die Moda­li­tä­ten regelt sei­ne Geschäftsordnung.

§ 8 Zukunftsrat

Der Zukunfts­rat ist eine Ein­rich­tung des Ver­eins. Er gibt sich eine Geschäfts­ord­nung, die der Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins bekannt­zu­ge­ben ist. Der Zukunfts­rat ist ein offe­nes Forum von und für Orga­ni­sa­tio­nen, Initia­ti­ven und Unter­neh­men und natür­li­chen Per­so­nen, die in Ham­burg einen Bei­trag zu einer öko­no­misch, öko­lo­gisch und sozi­al nach­hal­ti­gen Ent­wick­lung im Sin­ne der Agen­da 2030 und des Pari­ser Kli­ma­ab­kom­mens leis­ten wollen.

Die Mit­glied­schaft im Zukunfts­rat ist nicht an eine Ver­eins­mit­glied­schaft gebunden.

Über die Auf­nah­me wei­te­rer Mit­glie­der, deren Amts­zeit, die Erhe­bung von För­der­bei­trä­gen etc., ent­schei­det der Zukunfts­rat nach Maß­ga­be sei­ner Geschäftsordnung.

Von dem Zukunfts­rat gehen die Initia­ti­ven zur Ver­wirk­li­chung der Ver­eins­zwe­cke aus. Er berät, för­dert und ent­wi­ckelt Akti­vi­tä­ten, die im Sin­ne der Agen­da 2030, des Pari­ser Kli­ma­ab­kom­mens und der Ver­eins­zwe­cke einer zukunfts­be­stän­di­gen und umwelt­ge­rech­ten Ent­wick­lung in der Frei­en und Han­se­stadt Ham­burg dienen.

§ 9 Redak­tio­nel­le Satzungsänderungen

Sat­zungs­än­de­run­gen, die von Aufsichts‑, Gerichts- oder Finanz­be­hör­den aus for­ma­len Grün­den ver­langt wer­den, kann der Vor­stand durch ein­stim­mi­gen Beschluss von sich aus vor­neh­men. Die­se Sat­zungs­än­de­run­gen müs­sen allen Ver­eins­mit­glie­dern als­bald schrift­lich mit­ge­teilt werden.

Ham­burg, den 01.12.2022

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