§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Stiftung Zukunftsrat Hamburg". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung wird dem Namen der Zusatz "e. V" angehängt.
2. Sitz des Vereins ist Hamburg.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Umsetzung der von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Agenda 21, der für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro 1992. Wesentliches Ziel der Agenda 21 ist die Verbindung von ökologischen, sozialen, ökonomischen und entwicklungspolitischen Aspekten zur Sicherung einer globalen Zukunftsfähigkeit. Mit der Unterzeichnung der "Charta von Aalborg" (Charta of European Cities and Towns towards Sustainability) vom 27. Mai 1994 hat sich die Freie und Hansestadt Hamburg zur Erstellung einer lokalen Agenda 21 verpflichtet. Dazu sollen Bürgerinnen und Nichtregierungsorganisationen (NGO's) in einen Konsultations prozeß einbezogen werden.
3. Der Verein verfolgt die genannten Zwecke unmittelbar dadurch, dass er z.B. Forschungsaufträge auf dem Gebiet des Umweltschutzes erteilt, Bildungsveranstaltungen zu Themen der Agenda 21 durchführt, Unterrichtsprogramme für den Schulunterricht entwickelt, in der Öffentlichkeit über die Bedeutung des UmweItschutzes und einer "nachhaltigen Entwicklung" aufklärt usw.
4. Der Verein verfolgt die genannten Zwecke mittelbar dadurch, dass er Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschafft. Es können Vorhaben solcher Körperschaften gefördert werden, die die Ziele der Agenda 21 in ihr Handeln einbeziehen und die einen oder mehrere der nachstehenden steuerbegünstigten Zwecke verwirklichen:
§ 3 Stiftungsvermögen
1. Der Verein ist mit einem Stiftungsvermögen ausgestattet.
2. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Spenden, die nicht ausdrücklich dem Vermögen gewidmet sind oder nicht ausdrücklich für das Stiftungsvermögen gesammelt wurden, dienen ausschließlich und unmittelbar den in § 2 genannten Zwecken.
3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird. Zur Erreichung der Vereinszwecke dienen, neben den Erträgen, die nicht dem Vermögen gewidmet sind, nur die Zinsen und Erträge des Vermögens.
§ 4 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweckeverwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke, fällt das Vermögen an die Stiftung S.O.F. - Save our Future Umweltstiftung mit Sitz in Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Zwecke als berechtigt anerkennt und diese durch Mitarbeit oder finanzielle Zuwendungen unterstützen will.
2. Die Aufnahme der Mitglieder geschieht durch den Vorstand nach schriftlichem Antrag. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden. Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen auf einstimmige Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§ 6 Beiträge
1. Sämtliche Mitglieder haben an den Verein einen Beitrag zu entrichten. Seine Höhe wird nach eigenem Ermessen jedes Mitgliedes festgelegt.
2. Die Mitgliederversammlung kann Richtsätze und/oder Mindestsätze für den Mitgliedsbeitrag festsetzen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Auf Verlangen von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert, findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der vom Vorstand mindestens 21 Tage vor Abhaltung schriftlich einzuladen ist. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte Adresse gesendet wurde, die das Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegeben hatte.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, seine Entlastung, die Auflösung und alle sonstigen wesentlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder.
3. Satzungsänderungen einschließlich Zweckänderungen und die Auflösung des Vereins sind nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder möglich.
4. Der Vorstand soll allen Mitgliedern einmal im Kalenderjahr einen Bericht über seine Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage des Vereins erstatten.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Protokoll beurkundet, das stets ein Mitglied des Vorstandes fertigt und unterzeichnet.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand verwaltet das Stiftungsvermögen, führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Der Vorstand besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, von denen je zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Geschäftsordnun regelt u.a. die Verteilung der Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder.
4. Der Vorstand hält seine Sitzungen nach Bedarf ab. Die Modalitäten regelt die Geschäftsordnung.
§ 9 Zukunftsrat
1. Der Zukunftsrat ist eine Einrichtung des Vereins.
2. Die ersten Mitglieder des Zukunftsrats wurden bei der Gründung des Vereins benannt. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder, deren Amtszeit etc., entscheidet der Zukunftsrat nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.
3. Von dem Zukunftsrat gehen die Initiativen zur Verwirklichung der Vereinszwecke aus. Er berät, fördert und entwickelt Aktivitäten, die im Sinne der Agenda 21 und der Vereinszwecke einer zukunftsbeständigen und umweltgerechten Entwicklung in der Freien und Hansestadt Hamburg dienen.
4. Der Zukunftsrat ist verantwortlich für die Durchführung von Vorhaben gem. § 2 Ziff. 3. der Satzung und hat das alleinige Vorschlagsrecht für Projektförderungen gem. § 2 Ziff. 4 der Satzung
5. Der Zukunftsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist.
§ 10 Redaktionelle Satzungsänderungen
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluß von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
15.02.2012 bis 08.03.2012
„Eingetaucht - Vielfalt in unseren Meeren“ Wanderausstellung
21.02.2012 bis 17.03.2012
PROUDLY AFRICAN & TRANSGENDER
25.02.2012
Frühling. Ein Familientag
27.02.2012
Das Grundrecht auf Einkommen und die „Direkte Demokratie“
28.02.2012
Fukushima - ein Jahr nach der Katastrophe - Grüner Salon 42
Der Zukunftsrat Hamburg ist
Mitglied in der Klima-Allianz:
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